Gebührenordnung


Aktives Mitglied über 18 Jahre                                         € 60.-/Jahr   

Jugendmitglied bis 18 Jahre                                             € 24.-/Jahr   

Passives Mitglied                                                                  € 24.-/Jahr   

Familienmitglied 2. Kind                                                    € 18.-/Jahr   

Familienmitglied weiteres Kind                                       € 12.-/Jahr 

Satzung


Satzung

des Pferdesportvereins (PSV) Pferdefreunde Talhof Usingen e.V.


§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Pferdesportverein Pferdefreunde Talhof Usingen e.V. mit dem Sitz in Usingen-Wernborn ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Bad Homburg eingetragen.

 

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Hochtaunus und durch den KRB Lahn-Dill Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hessen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).


§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1.      Der PSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:

1.1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

1.5. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.6. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;

1.7. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.8. die Förderung des Therapeutischen Reitens;

1.9. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2.      Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.

3.      Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

4.      Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke[1].

5.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

6.      Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen[2]. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2.      Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3.      Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4.      Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.


§ 3a
Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1.      Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2.      Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) sowie der Wettbewerbsordnung (WBO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

3.      Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.      Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt)[3].

3.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

·        gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

·        gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,

·        seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge

1.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.      Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 
Umlagen können bis zu einem jährlichen Betrag von 50,00 Euro festgesetzt werden, die zu den in § 1 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können.

3.      Beiträge sind im Voraus per SEPA-Lastschriftmandat zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.


§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind

·        die Mitgliederversammlung und

·        der Vorstand[4].


§ 7
Mitgliederversammlung

1.      Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4.      Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.

5.      Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.      Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens 1/2 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7.      Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder haben kein Stimmrecht[5].

8.      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

·        die Wahl des Vorstandes4,

·        die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats,

·        die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

·        die Jahresrechnung,

·        die Entlastung des Vorstandes,

·        die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

·        die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

·        die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.


§ 9
Vorstand

1.      Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2.      Dem Vorstand gehören an:

·        der Vorsitzende,

·        der stellvertretende Vorsitzende,

·        der Kassenwart

·        der Schriftführer

·        der Jugendwart (gem. Jugendordnung),

·        bis zu vier weitere Mitglieder4.

3.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.      Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

·        die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

·        die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

·        die Führung der laufenden Geschäfte.


§ 11
Ehrenrat
[6]

1.      Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2.      Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.

3.      Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

4.      Er darf folgende Strafen verhängen:

a)      Verwarnung;

b)     Verweis;

c)      Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;

d)     Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten;

e)      Ausschluss aus dem Verein.

5.      Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

6.      Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4.


§ 12
Auflösung

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.      Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Tierschützer Hochtaunus e.V., Höhenstraße 23, 61267 Neu-Anspach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

   

[1] § 2 Abs. 2–6 und § 12 sind übernommen aus der Abgabenordnung, weil sich nach § 59 AO die gesetzliche Verpflichtung für den Verein ergibt, in der Satzung anzuführen, welchen Zweck der Verein verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen des Gesetzes entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.

   In § 2 Abs. 3 der Satzung kann auch ausgesagt werden: „Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke“, wenn er sich jeder eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke) enthalten will. Vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 AO.

[2] Benutzen Sie den Vordruck „Antrag auf Mitgliedschaft“.

[3] Es sind auch Kündigungsregelungen zum Ende eines Kalendervierteljahres mit sechswöchiger Frist möglich; wenn die Mitgliederversammlung das will, ist § 4 Abs. 2 wie folgt zu formulieren:

   (2) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, wenn sie mindestens sechs Wochen zuvor schriftlich gekündigt worden ist.

[4] Die Funktionen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind unverzichtbar (§ 9 Ziff. 3). Die Funktion des Jugendwarts ergibt sich aus § 5 c) der Musterjugendordnung. Der Vorstand muss in der Satzung bestimmt sein. Zulässig ist eine Formulierung „... dem Schriftführer und bis zu ... weiteren Mitgliedern“; unzulässig wäre eine Bestimmung „... dem Schriftführer und mindestens ... weitere Mitglieder“ (weil hier der Vorstand nicht klar genug abgegrenzt ist).

   Im Übrigen hängt die Größe des Vorstandes von den Aufgaben des jeweiligen Vereins ab. Der Vorstand muss groß genug sein, um alle Aufgaben abzudecken, z.B.:

a)       die allgemeinen Führungsaufgaben:
Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister, Technischer Leiter, Pressewart;

b)      die sportfachlichen Führungsaufgaben:
Jugendwart, Ausbildungsleiter (Reiten, Fahren, Voltigieren, Ponyreiten); Beauftragter für Breitensport, Beauftragter Turniersport, Beauftragter gesellschaftliche Veranstaltungen;

c)       Interessenvertreter:
z.B. der Privatpferdebesitzer, Schulreiter, Eltern, einer evtl. Nebenanlage. 
Ein Vorstandsmitglied kann durchaus mehrere dieser Aufgaben übernehmen, jedoch sollte man niemals einem Vorstandsmitglied allgemeine Führungsaufgaben und sportfachliche Führungsaufgaben oder gar Vertretungsaufgaben übertragen. Das würde zu Interessenkollisionen führen.

[5] Es ist auch möglich, den Jugendlichen und Kindern ein Stimmrecht hinsichtlich der die Jugendarbeit des Vereins betreffenden Beschlüsse – innerhalb jeweils festzulegender satzungsrechtlicher Grenzen – zuzuordnen oder die Möglichkeit ihrer Vertretung durch die Eltern, Jugendsprecher u.a. zu eröffnen.
Beachten Sie im Übrigen das Muster einer Reitervereins-Jugendordnung (Jugendselbstverwaltung im Verein).

[6] Die Installierung eines gewählten Ehrenrats (für Verstöße und Streitigkeiten innerhalb des Vereins) ist zweckmäßig, jedoch nicht zwingend notwendig. Wenn auf einen Ehrenrat verzichtet werden soll, muss es in § 4 Ziff. 3 Satz 2 heißen: „Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand“.




Service 3


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